Österreichs Weinlagen: Rolle des Weinkomitees bei der Einstufung gesetzwidrig

Der Verfassungsgerichtshof beanstandet die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Einstufung von Weinlagen. Für dessen Entscheidungsbefugnisse fehlt die gesetzliche Grundlage.
Oktober 19, 2026 | Text: Laura Stefan

Welche österreichischen Weinberge dürfen als „Erste Lage“ oder „Große Lage“ eingestuft werden? Bei dieser Entscheidung spielt das Nationale Weinkomitee eine maßgebliche Rolle. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beanstandet, dass der Branchenverband dabei Aufgaben einer Behörde übernimmt, ohne dass das Weingesetz ihn dazu ermächtigt. Nach einem Antrag mehrerer Weinbaubetriebe hat das Gericht die entsprechende Bestimmung der Weinbezeichnungsverordnung aufgehoben.

Weinberge in Österreich im Herbst – Symbolbild zur Entscheidung des VfGH über das Nationale Weinkomitee.

Welche österreichischen Weinberge dürfen als „Erste Lage“ oder „Große Lage“ eingestuft werden? Bei dieser Entscheidung spielt das Nationale Weinkomitee eine maßgebliche Rolle. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beanstandet, dass der Branchenverband dabei Aufgaben einer Behörde übernimmt, ohne dass das Weingesetz ihn dazu ermächtigt. Nach einem Antrag mehrerer Weinbaubetriebe hat das Gericht die entsprechende Bestimmung der Weinbezeichnungsverordnung aufgehoben.

Weinberge in Österreich im Herbst – Symbolbild zur Entscheidung des VfGH über das Nationale Weinkomitee.

Warum der VfGH die Regelung aufhebt

Für die Einstufung einer Riede – einer abgegrenzten Weinbergslage – sieht die Regelung zwei Schritte vor: Zunächst muss das Nationale Weinkomitee die Lage klassifizieren. Auf dieser Grundlage legt der Landwirtschaftsminister die Einstufung per Verordnung fest. Die Bezeichnungen „Erste Lage“ und „Große Lage“ sind dabei für DAC-Weine vorgesehen, also Qualitätsweine mit einem festgelegten regionalen Herkunftsprofil.

Diese Abhängigkeit beanstandet der VfGH: Lehnt das Komitee eine Klassifizierung ab oder bleibt untätig, kann der Minister die Entscheidung weder überprüfen noch die Einstufung selbst übernehmen oder eine andere Stelle damit beauftragen. Zudem ist das Gremium bei dieser Aufgabe weder an seine Weisungen gebunden noch seiner Aufsicht unterstellt.

Das Urteil betrifft die rechtlichen Zuständigkeiten, nicht die Qualität einzelner Weinlagen. Aufgehoben wird § 1a der Weinbezeichnungsverordnung. Die Bestimmung tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Eine künftige Neuregelung hat der VfGH damit nicht vorgegeben.

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