Auslöser war eine gescheiterte Stornierung: Einen Tag vor der geplanten Anreise wollte ein Urlauber aus Ungarn seine Buchung in einem Sterzinger Beherbergungsbetrieb kostenlos stornieren. Die Konditionen sahen das nicht vor. Kurz darauf erschien auf Booking.com eine Ein-Stern-Bewertung, in der der Mann unter anderem Sauberkeit, Lage und Preis-Leistungs-Verhältnis kritisierte – obwohl er nie in der Unterkunft übernachtet hatte.
Auslöser war eine gescheiterte Stornierung: Einen Tag vor der geplanten Anreise wollte ein Urlauber aus Ungarn seine Buchung in einem Sterzinger Beherbergungsbetrieb kostenlos stornieren. Die Konditionen sahen das nicht vor. Kurz darauf erschien auf Booking.com eine Ein-Stern-Bewertung, in der der Mann unter anderem Sauberkeit, Lage und Preis-Leistungs-Verhältnis kritisierte – obwohl er nie in der Unterkunft übernachtet hatte.
Gericht ordnet Löschung an
Der Betrieb verlangte nach der Veröffentlichung die Entfernung der Ein-Stern-Bewertung. Booking.com lehnte dies laut Südtirol News zweimal ab und verwies auf eine interne Regel: Die Unterkunft habe den Gast nicht innerhalb der vorgesehenen Frist als nicht angereist gemeldet. Für die Betreiber ging es dabei auch um ihre bis dahin nahezu makellose Online-Reputation mit 32 Höchstbewertungen.
Schließlich zog die Unterkunft vor das Bozner Landesgericht – und bekam Recht. Das Gericht stellte klar, dass interne Plattformregeln bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten nicht greifen. Booking.com wurde zur Löschung verpflichtet und muss Gerichtskosten in Höhe von 3.500 Euro tragen. Zusätzlich fallen 50 Euro für jeden Tag an, an dem die Rezension nach der gerichtlichen Anordnung weiter online blieb.
HGV sieht kein Einzelfallproblem
Für HGV-Präsident Klaus Berger zeigt der Fall ein grundsätzliches Problem. Gäste würden Beherbergungsbetrieben zunehmend mit schlechten Online-Bewertungen drohen, um etwa Preisnachlässe oder bessere Zimmer zu erhalten. Im Sterzinger Fall konnten sich die Betreiber dagegen erfolgreich zur Wehr setzen.
Auch gesetzlich könnte sich künftig etwas ändern: In Italien ist laut HGV bereits eine Regelung vorgesehen, nach der Bewertungen nur noch nach einem nachgewiesenen tatsächlichen Aufenthalt möglich sein sollen – etwa mittels Rechnung oder Quittung. Die dafür notwendigen Durchführungsverordnungen fehlen bislang noch.
